Satzung der Freien Demokraten Stormarn
Satzung des FDP - Kreisverbandes Stormarn
Durch Beschluss des Kreisparteitages am 11. November 2023 in Großhansdorf.
Vorbemerkung:
Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechts- neutral zu verstehen.
I. Zweck und Mitgliedschaft§ 1 Name, Zweck und Rechtsnatur
(1) Der Kreisverband Stormarn ist eine Untergliederung des Landesverbandes Schleswig- Holstein der Freien Demokratischen Partei e.V. und erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet des Kreises Stormarn. Er führt den Namen Freie Demokratische Partei – Kreisverband Stormarn. Er hat die Aufgabe, Zweck und Ziele der FDP dem § 1 der Landessatzung mitzugestalten und im Gebiet des Kreises Stormarn durchzusetzen.
(2) Der Kreisverband ist passiv parteifähig.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jede in Deutschland lebende Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt. Personen, denen durch Richterspruch die Wählbarkeit und/oder dasWahlrecht aberkannt wurden oder die Amtsfähigkeit nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein.
Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der FDP wird nach schriftlichem Antrag mit der Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes Stormarn erworben. Voraussetzung ist, dass das Mitglied seinen Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes Stormarn hat. Der Aufnahmeantrag kann auch beim zuständigen Orts-, dem Landes- oder Bundesverband gestellt werden.
(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied vom Kreisverband dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband zugewiesen.
(3) Jedes Mitglied kann grundsätzlich nur in dem Kreisverband Mitglied sein, indessen Gebiet er seinen Wohnsitz hat. Ein Mitglied, das mehrere Wohnsitze hat, kann den Kreisverband wählen, in dem es die Mitgliedschaft ausüben will. Will das Mitglied seine Mitgliedschaft in einem Kreisverband ausüben, in dem es keinen Wohnsitz hat, bedarf es der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände. Einigen sich die Kreisverbände nicht, entscheidet der Landesvorstand.
(4) Jedes Mitglied gehört prinzipiell gleichzeitig dem Ortsverband an, in dessen Gebiet es seinen ständigen Wohnsitz hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mitgliedschaft kann in begründeten Fällen ausschließlich im Kreisverband erworben werden. Hierüber entscheidet der Kreisverband im Benehmen mit dem zuständigen Ortsverband.
(6) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, zu entscheiden. Entscheidet der Kreisverband nicht innerhalb dieser Frist oder lehnt er den Aufnahmeantrag ab, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung des Ablehnungsbescheides den Landesvorstand anzurufen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf gegenüber dem Bewerber keiner Begründung.
(7) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Aufnahme eines Bewerbers zu unterlassen, wenn der Landesverband dies fordert. Hiergegen kann der Kreisverband das Schiedsgericht anrufen.
(8) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme des Bewerbers rechtswirksam. Der Beschluss wird dem Bewerber schriftlich durch den Landesverband mitgeteilt. Dem Mitglied wird vom Bundesverband ein Mitgliedsausweis ausgehändigt oder zugestellt. Das Neumitglied erhält durch den Kreisvorstand die Kreissatzung.
Der betreffende Ortsvorsitzende/Schatzmeister wird über die Neuaufnahme durch den Kreisvorstand informiert.
§ 4 Rechte und Pflichten der Neumitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und des Landesverbandes die Ziele der Freien Demokratischen Partei zu fördern, sie zu gestalten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Pflicht zur Beitragszahlung. Die Beiträge stehen dem Ortsverband zu, dem das Mitglied angehört; gehört das Mitglied keinem Ortsverband an, stehen die Beiträge dem Kreisverband zu.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen folgender Kreisgremien teilzunehmen: Kreisparteitag, Kreisvorstand, Kreisfachausschüsse, Arbeitskreise.
(3) Darüber hinaus kann jedes Mitglied gemäß Landessatzung an den Sitzungen folgender Landesgremien teilnehmen: Landesparteitag, Landeshauptausschuss, Landesfachausschüsse.
§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit, Vertraulichkeit und Schutz von Mitgliederdateien
(1) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Kreisverbandes einschließlich
von Fachausschüssen und Arbeitskreisen können durch einen Beschluss für vertraulich erklärt werden. Über die Vertraulichkeit der Arbeit von Fachausschüssen /Arbeitskreisen entscheidet der Kreisvorstand. In den jeweiligen Beschlüssen ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit zu verstehen ist.
(2) Mitgliederdateien über die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder sind nur dem geschäftsführendem Kreisvorstand oder von ihm im Einzelfall beauftragten Personen zugänglich. Jede Weitergabe ist untersagt. Der geschäftsführende Kreisvorstand hat für eine entsprechende Handhabung bei seinen Untergliederungen zu sorgen.
(3) Daten der Mitgliederdatei des Kreisverbandes dürfen im Rahmen des Bundes- und Landesdatenschutzes verarbeitet werden und übermittelt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt,
- in den Fällen des § 2 Absatz 3,
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
5. Aufgabe des Wohnsitzes bei Ausländern oder
6. Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam.
(3) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.
Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt ferner bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritt zu oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor.
Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragenen Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
(4) Ein Mitgliederausschluss erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden Kreisvorstandes durch das Landesschiedsgericht.
In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gem. § 24 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung der FDP anordnen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisverband zurückzugeben. Beiträge sind bis Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung eingeht, zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(6) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 7 Wiederaufnahme der Mitgliedschaft
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes wieder Mitglied der Partei werden.
II. Gliederung nach Orts- / Bezirksverbänden
§ 8 Gliederung in Orts-/ Bezirksverbände
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, die der kommunalen Gliederung des Kreises entsprechen.
(2) Organisatorisch schwach strukturierte Ortsverbände oder Gruppierungen können mit Zustimmung des Kreisvorstandes zu Bezirksverbänden zusammengefasst werden.
§ 9 Kreisverband und Orts-/ Bezirksverbände
(1) Der Kreisverband und die Orts-/Bezirksverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um den Zusammenhalt der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe und der Kreisverband die nachgeordneten Gebietsverbände zu einer entsprechenden Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Orts-/Bezirksverbände diese Pflichten, ist der Kreisverband berechtigt und verpflichtet, die Orts-/Bezirksverbände zu deren Einhaltung schriftlich aufzufordern. Kommt der betreffende Verband nicht einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nach, kann der Kreisverband den Ortsverband anweisen, innerhalb der Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Kreisvorstand die gegen den Orts-/Bezirksverband erhobenen Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat. Wird die Mitgliederversammlung daraufhin nicht fristgerecht einberufen, ist hierzu der Kreisvorstand berechtigt. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(3) Der Kreisvorstand ist auch berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn kein handlungsfähiger Orts-/Bezirksvorstand besteht. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Abreden der Orts-/ Bezirksverbände mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Kommunalwahlen über die Aufstellung von Wahlvorschlägen bedürfen der dokumentierten Zustimmung des Kreisvorstandes.
(5) Orts-/ Bezirksverbände sind verpflichtet bei organisatorischen und grundsätzlichen Abmachungen von politischer Bedeutung vor Wahlen mit anderen Parteien, Wählergruppen und Fraktionen (Gruppen) oder Teilen von diesen, sich mit dem Kreisvorstand zu beraten.
(6) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter sowie jedes beauftragte Mitglied des Kreisvorstand, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht auf den Mitgliederversammlungen von Orts- /Bezirksverbänden zu sprechen und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen.
III. Organe der Kreispartei
§ 10 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
§ 11 Kreisparteitag
Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Seine Beschlüsse sind für die anderen Organe, seine Gebietsverbände und seine Mitglieder verbindlich, sofern ihnen nicht Grundsatzbeschlüsse der Bundes- und Landespartei entgegenstehen.
§ 12 Einberufung des Kreisparteitages
(1) In jedem Kalenderjahr finden mindestens zwei Kreisparteitage statt, wobei der 1. Ordentliche Kreisparteitag in den ersten 4 Monaten eines jeden Jahres durchzuführen ist. Er wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief an die Mitglieder einberufen.
Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form (eMail oder Fax), wenn vorher das Mitglied dem Kreisvorstand schriftlich seine Zustimmung mitgeteilt hat. Auf Basis dieser Zustimmung entscheidetder Kreisvorstand über Art und Umfang der Nutzung elektronischer Medien zu Einladungszwecken.
Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen werden.
(2) Die Anträge müssen dem Kreisvorstand zehn Tage vor dem Kreisparteitag vorliegen. Mindestens vier Tage vor dem Parteitag sollten sie den Mitgliedern zugehen. Antragsberechtigt ist auch der Kreisverband Stormarn der Jungen Liberalen.
(3) Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Vor der Abstimmung kann der Antragsteller die Dringlichkeit begründen.
(4) Die Tagesordnung des ersten ordentlichen Kreisparteitages eines Jahres hat vorzusehen:
- a) Geschäftsbericht und politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- b) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten
Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und die Genehmigung des
Berichtes.
(5) In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung des ersten ordentlichen Kreisparteitages weiter vorzusehen:
1. a) Die Entlastung des Kreisvorstandes,2. b) die Neuwahl des Kreisvorstandes,
3. c) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und Landeshauptausschuss. Die Niederschrift über die Wahl ist dem Landesverband unverzüglich nach der Wahl zuzuleiten.
4. d) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern.
(6) Der Kreisparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied des Kreisvorstandes abwählen. Das betreffende Mitglied hat auf dem Kreisparteitag ein Anhörungsrecht. Der Kreisparteitag wählt auf der gleichen Versammlung einen Nachfolger.
(7) Der Kreisvorstand muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, einen Kreisparteitag einberufen, wenn dieses schriftlich bei ihm beantragt wird
a) von mindestens 20 Mitgliedern des Kreisverbandes, b) von mindestens vier Mitgliedern des Kreisvorstandes,
c) durch entsprechende Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Gebietsgliederungen,
d) von der Mehrheit der Mitglieder der Kreistagsfraktion.
§ 13 Teilnahme, Stimmrecht und Öffentlichkeit
(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind berechtigt, an Kreisparteitagen teilzunehmen.
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben. Die Beitragspflicht gilt als nicht erfüllt, wenn ein Mitglied nach der ersten Mahnung innerhalb von 6 Wochen seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist und Organisationsmängel auf Orts- und/oder Kreisebene, die eine Beitragsabführung erschweren, nicht geltend gemacht werden können. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisparteitag. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind eine Woche vor dem Kreisparteitag durch den Kreisschatzmeister festzustellen. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(3) Kreisparteitage sind öffentlich.
(4) Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden und wiederhergestellt werden.
§ 14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Vor Beginn des Kreisparteitages hat der Kreisvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus drei Parteimitgliedern. Der Prüfungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.
(2) Der Kreisvorsitzende eröffnet den Kreisparteitag und leitet die Wahl des Parteitagspräsidiums. Das Parteitagspräsidium besteht aus drei Mitgliedern. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Parteitages.
(3) Der Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Wird auf Antrag festgestellt, dass die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl anwesender Mitglieder unterschritten ist, so ist eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben.
§ 15 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes und alle anderen Gegenstände, die er an sich zieht.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere
1. die Wahl des Parteitagspräsidiums, 2. die Beschlussfassung über
a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses gemäß §14 Abs.1,
b) den Bericht des Kreisvorstandes,
c) den Rechnungsprüfungsbericht,
3. die Beschlussfassung über einen Antrag auf Entlastung des Kreisvorstandes, 4. die Wahl des Kreisvorstandes,
5. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern.Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Kreisvorstand nicht
angehören.
6. Die Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter zum Landesparteitag gemäß
der Landessatzung,
7. die Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter zum Landeshauptausschuss gemäß der Landessatzung,
8.Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen. Zum Zeitpunkt der Abstimmung müssen mindestens 36 Stimmberechtigte anwesend sein.
9.Nachwahl von Mitgliedern im Kreisvorstand.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Sie amtieren jedoch bis zur Neuwahl weiter, die bis zum Ablauf des Monats vorgenommen werden muss, der dem Ablauf des Zweijahres-Zeitraums folgt. Treten der Kreisvorstand oder die Rechnungsprüfer vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit geschlossen zurück, so beginnt mit der Neuwahl eine neue Amtsperiode.
§ 16 Der Kreisvorstand
„(1) Der Kreisvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) die/der Kreisvorsitzende,
b) die Stellvertreterin/der Stellvertreter für Programmatik,
c) die Stellvertreterin/der Stellvertreter für Organisation,
d) die Stellvertreterin/der Stellvertreter für Presse - und
Öffentlichkeitsarbeit und
e) die Kreisschatzmeisterin/ der Kreisschatzmeister.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) bis zu fünf Beisitzer, eine Europabeauftragte/ein Europabeauftragter und eine
Schriftführerin/ein Schriftführer
b) die Vorsitzende/ der Vorsitzenden der FDP- Kreistagsfraktion oder seine von
der FDP-Kreistagsfraktion benannte ständige Vertreterin/ständigen Vertreter im
Kreisvorstand und
c) ein Beisitzer, der dem Kreisverband der Jungen Liberalen angehört, von ihm vorgeschlagen und Mitglied der FDP sein muss. “
(2) Die in Abs. 1 unter a) bis e) genannten Mitglieder bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl am nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die vom Kreisparteitag nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.
(4) Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den Reihen des Vorstandes.
§ 17 Organisation des Kreisvorstandes und Sitzungen
(1) Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er soll im Abstand von drei Monaten in Präsenz tagen. Er wird von der /dem Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einer seiner Stellvertreterinnen / einem seiner Stellvertreter schriftlich oder elektronisch (via E- Mail) mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung auch kurzfristiger und formlos erfolgen.
(2) Die Einberufung muss innerhalb von fünf Tagen erfolgen, wenn dies schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt wird von
1. zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes,
2. von der Kreistagsfraktion oder
3. von zwei Orts/Bezirksverbänden.
(3) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder
anwesend sind.
(5) Beschlüsse, die nicht in Anwesenheit gefasst werden (Umlaufbeschluss), sind
zulässig. Umlaufbeschlüsse erfordern die Zustimmung des gesamten Kreisvorstandes (Einstimmigkeit). Die Abgabe der Zustimmung kann elektronisch, insbesondere via E-Mail erfolgen
§ 18 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung des Kreisverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien des Kreisparteitages. Er hat bei seiner Amtsführung auf die Einhaltung des Parteiengesetzes zu achten.
(2) Der Kreisverband und die Kreistagsfraktion haben jährlich vor dem Kreisparteitag
über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
(3) Der Kreisvorstand hat eine jahresweise Planung seiner Aktivitäten sowie eine Finanzplanung zu erstellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung desKreisvorstandes.
(4) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die Erledigung der verwaltungsgemäßen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Gesamtvorstand über seine Beschlüsse und Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können verlangen, dass über eine Maßnahme des geschäftsführenden Kreisvorstandes binnen einer Monatsfrist durch den Vorstand Beschluss gefasst wird. Auf Beschluss des Kreisvorstandes tritt die so angefochtene Maßnahme außer Kraft und die Angelegenheit wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes entschieden.
(6) Der Kreisverband führt eine zentrale Mitgliederdatei und benennt dem Landesverband jedes neu aufgenommene, ausgeschiedene oder verzogene Mitglied.
(7) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, und zwar in der Reihenfolge ihrer Wahl.
§ 19 Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband verwahrt für einen Mindestzeitraum von 12 Jahren
- a) Protokolle von Kreisparteitagen;
- b) Parteiprogramme und programmatische Äußerungen einschließlich der
Kommunalwahlprogramme der Ortsverbände.
3. c) Der Kreisvorstand verwahrt darüber hinaus sonstige Unterlagen und Dokumente, die die Identität des Kreisverbandes widerspiegeln. Dazugehören auch Jahresrückblicke und überholte Kreissatzungen.
(2) Der Kreisvorstand verwahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren a) Unterlagen und Abrechnungen des Kreisschatzmeisters,
- b) die jeweils letzten Mitgliederlisten eines Geschäftsjahres,
- c) die Protokolle von Kreisvorstandssitzungen,
d) Schriftverkehr mit der Bundes- und Landespartei mit dokumentarischen
Charakter.
(3) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Kreises.
(4) Nach Ablauf der unter Abs. (1) und (2) genannten Fristen werden die für entbehrlich gehaltenen Unterlagen dem Archiv des Kreises Stormarn oder dem Archiv des Deutschen Liberalismus in Gummersbach übergeben.
IV. Öffentliche Wahlen
§ 20 Aufstellung von Wahlbewerbern
(1) Die Aufstellung von Wahlbewerbern für die Kreiswahl erfolgt in einer Versammlung der zum Stormarner Kreistag wahlberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes (Wahl-Kreismitgliederversammlung) entsprechend den Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Die Vorschriften dieser Satzung für den Kreisparteitag gelten für die Wahl- Kreismitgliederversammlung entsprechend.
(2) Die Aufstellung von Wahlbewerbern für die Europa-, Bundes- und Landtagswahl richtet sich nach der Satzung des Landesverbandes.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Rederecht von Gästen
Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Fachausschüsse / Arbeitskreise können auf Antrag eines ihrer Mitglieder durch Beschluss von Fall zu Fall Parteimitglieder als Gast mit Rederecht zur Beratung zulassen. Für Nichtmitglieder gilt die gleiche Regelung mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf Gewährung des Rederechtes zustimmen muss.
§ 22 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Abstimmung müssen jedoch mindestens 30 Stimmberechtigte anwesend sein. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, den Antrag mit der Einladung zum Kreisparteitag den Mitgliedern zu übersenden.
(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 23 Auflösung des Kreisverbandes oder eines Orts- / Bezirksverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Für den Antrag gilt § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskräftigkeit der Zustimmung des Landesparteitages.
(2) Für die Auflösung eines Orts- / Bezirksverbandes gilt Abs. 1 Satz 1
und 2 entsprechend. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(3) Der Kreisparteitag kann auf Antrag des Kreisvorstandes mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung eines Orts-/Bezirksverbandes beschließen, nachdem der entsprechende Antrag mit der Einladung allen Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gemacht worden ist. Ein Auflösungsantrag ist nur zulässig, wenn sich die Gebietsgliederung in grundsätzlichen politischen Widerspruch zu fundamentalen Zielen der Landes- und Bundespartei befindet und das Ansehen der Partei auf Kreisebene dadurch Schaden nimmt. Der Beschluss des Kreisparteitages bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
(4) Das Vermögen des Kreisverbandes oder des Orts- / Bezirksverbandes fällt an diejeweils höhere Gebietsgliederung der Freien Demokratischen Partei.
§ 24 Beitragsordnung
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnung des Bundes- und Landesverbandes einschließlich deren Verbandsumlagen verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig im Voraus ohne Aufforderung an die Gebietsgliederungen oder – im Ausnahmefall der kreisunmittelbaren Mitgliedschaft – an den Kreisverband zu leisten.
(2) Die Gebietsgliederungen sind verpflichtet, an den Kreisverband halbjährlich (zum 1. April und zum 1. Oktober) 1,50 Euro je Mitglied / Monat zuzüglich der jeweils geltenden Beitragsanteile des Landes- und des Bundesverbandes abzuführen, soweit die Gebietsgliederungen die Bundesanteile nicht direkt an die Bundespartei überweisen.
§ 25 Spenden von Nichtmitgliedern
(1) Von Nichtmitgliedern entgegengenommene Geld- oder Sachspenden sind unter Benennung des Spenders unverzüglich an den Schatzmeister der zuständigen Gliederung weiterzugeben bzw. bei Sachspenden mitzuteilen.
(2) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteillig zufließen soll, kann in der Gesamtheit entgegengenommen werden und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.
§ 26 Verbindlichkeit der Kreissatzung, Anwendung
der Satzung und der Geschäftsordnung des Landesverbandes
(1) Die Satzung der Orts- / Bezirksverbände müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der §§ 1 bis 9 sowie der §§ 24 bis 26 dieser Satzung und der Satzung des Landesverbandes übereinstimmen.
(2) Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Satzung, Geschäftsordnung und die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes entsprechend.
§ 27 Geschäftsordnung zur Kreissatzung
(1) Es gilt die Geschäftsordnung zur Landessatzung der Freien Demokratischen Partei in ihrer jeweiligen Fassung. Die Geschäftsordnung ist der Kreissatzung beizufügen.
(2) Gültig ist z.Z. die Geschäftsordnung des Landesverbandes in der vom Landesparteitag am 24. September 2001 in Rendsburg verabschiedeten Endfassung mit Ausnahme des § 1 (Beschlussfähigkeit), § 7 (Präsidium des Landesparteitages und des Landeshauptausschusses), § 8 (Landesschiedsgericht).
(3) Die Redezeit für Geschäftsordnungsanträge (§13 der Geschäftsordnung zur Landessatzung) beträgt bei Parteitagen des FDP Kreisverbandes Stormarn 3 Minuten.
(4) Abweichend zu § 18 der Geschäftsordnung zur Landessatzung führt der Kreisvorstand ein Ergebnisprotokoll. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
§ 28. Inkrafttreten
Die geänderte Satzung, welche die Satzung vom 13.04.1991 (letztmals geändert am 16. April 2005) ändert, tritt am 12.11.2023 in Kraft. Davon abweichend tritt die Änderung des § 16 mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, der dem Tag der nächsten Vorstandswahlen nach Beschlussfassung über die Satzungsänderung vorausgeht.